BeschussV
§ 42Ordnungswidrigkeiten
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
- 1.
- entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 3.
- entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen anbringt,
- 4.
- entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 5.
- entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.
- 1.
- entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 33 Abs. 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 3.
- entgegen § 33 Abs. 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147400006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88ecd8ae123ece34b7763cb76a1058c988d11176ff520f22ecd7ebcd4ca5369d