Zum Gesetzesinhalt

AwSV

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328

Sonst: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aeb2c8be139dbd8ce393d4a81efc5e691b70fe5abb3f34e9dd1cbddcc261bb7

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtKapitel 1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen§ 1Zweck; Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenKapitel 2 Einstufung von Stoffen und GemischenAbschnitt 1 Grundsätze§ 3GrundsätzeAbschnitt 2 Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung§ 4Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation§ 5Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen§ 6Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger§ 7Änderung bestehender Einstufungen; MitteilungspflichtAbschnitt 3 Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung§ 8Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation§ 9Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung§ 10Einstufung fester Gemische§ 11Einstufung von Gemischen durch das UmweltbundesamtAbschnitt 4 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe§ 12Kommission zur Bewertung wassergefährdender StoffeKapitel 3 Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden StoffenAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 13Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels§ 14Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen§ 15Technische Regeln§ 16Behördliche AnordnungenAbschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Anlagen§ 17Grundsatzanforderungen§ 18Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe§ 19Anforderungen an die Entwässerung§ 20Rückhaltung bei Brandereignissen§ 21Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen§ 22Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung§ 23Anforderungen an das Befüllen und Entleeren§ 24Pflichten bei Betriebsstörungen; InstandsetzungAbschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen§ 25Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3§ 26Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe§ 27Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften§ 28Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe§ 29Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs§ 30Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen§ 31Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager§ 32Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen§ 33Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe§ 34Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus§ 35Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen§ 36Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen§ 37Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft§ 38Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden StoffenAbschnitt 4 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen§ 39Gefährdungsstufen von Anlagen§ 40Anzeigepflicht§ 41Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung§ 42Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung§ 43Anlagendokumentation§ 44Betriebsanweisung; Merkblatt§ 45Fachbetriebspflicht; Ausnahmen§ 46Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers§ 47Prüfung durch Sachverständige§ 48Beseitigung von MängelnAbschnitt 5 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten§ 49Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten§ 50Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten§ 51Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen GewässernKapitel 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe§ 52Anerkennung von Sachverständigenorganisationen§ 53Bestellung von Sachverständigen§ 54Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen§ 55Pflichten der Sachverständigenorganisationen§ 56Pflichten der bestellten Sachverständigen§ 57Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften§ 58Bestellung von Fachprüfern§ 59Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern§ 60Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern§ 61Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften§ 62Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben§ 63Pflichten der Fachbetriebe§ 64Nachweis der FachbetriebseigenschaftKapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften§ 65Ordnungswidrigkeiten§ 66Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen§ 67Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe§ 68Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen§ 69Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen§ 70Prüffristen für bestehende Anlagen§ 71Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern§ 72Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen§ 73Inkrafttreten; AußerkrafttretenSchlussformelAnlage 1(zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdendAnlage 2(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und GemischenAnlage 3(zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von HeizölverbraucheranlagenAnlage 4(zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden StoffenAnlage 5(zu § 46 Absatz 2) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten ÜberschwemmungsgebietenAnlage 6(zu § 46 Absatz 3) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten ÜberschwemmungsgebietenAnlage 7(zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)