AwSV
Anlage 2(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- 1
- Dokumentationsformblatt für Stoffe
- 1.1
- Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.
- 1.2
- Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen
- 1.2.1
- Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:
- a)
- Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,
- b)
- chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,
- c)
- EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
- d)
- Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,
- e)
- Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,
- f)
- Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
- g)
- zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,
- h)
- zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,
- i)
- Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und
- j)
- Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.
- 1.2.2
- Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:
- a)
- Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,
- b)
- Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),
- c)
- akute orale und dermale Toxizität,
- d)
- Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und
- e)
- biologische Abbaubarkeit.
- 1.2.3
- Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:
- a)
- die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,
- b)
- der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,
- c)
- der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und
- d)
- der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.
- 2
- Dokumentationsformblatt für GemischeFür die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.
- 3
- Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werdenFür die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.
Stand: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Sonst: Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR090500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aeb2c8be139dbd8ce393d4a81efc5e691b70fe5abb3f34e9dd1cbddcc261bb7