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AwSV

Anlage 2(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 943 - 948)

1
Dokumentationsformblatt für Stoffe
1.1
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.
1.2
Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen
1.2.1
Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:
a)
Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,
b)
chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,
c)
EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
d)
Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,
e)
Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,
f)
Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
g)
zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,
h)
zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,
i)
Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und
j)
Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.
1.2.2
Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:
a)
Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,
b)
Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),
c)
akute orale und dermale Toxizität,
d)
Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und
e)
biologische Abbaubarkeit.
Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.
1.2.3
Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:
a)
die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,
b)
der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,
c)
der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und
d)
der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.
Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.
2
Dokumentationsformblatt für Gemische
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.
3
Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328

Sonst: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aeb2c8be139dbd8ce393d4a81efc5e691b70fe5abb3f34e9dd1cbddcc261bb7

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