AwSV
§ 13Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- 1.
- Anlagen zum Lagern von Haushaltsabfällen und vergleichbaren Abfällen, insbesondere aus Büros, Behörden, Schulen oder Gaststätten, die in oder an den Gebäuden eingerichtet sind, bei denen diese Abfälle anfallen;
- 2.
- Anlagen zum Lagern und Behandeln von Bioabfällen im Rahmen der Eigenkompostierung im privaten Bereich;
- 3.
- Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfällen und festen gewerblichen Abfällen, denen wassergefährdende Stoffe anhaften, wenn
- a)
- das Volumen des Lagerbehälters 1,25 Kubikmeter nicht übersteigt,
- b)
- der Lagerbehälter dicht ist,
- c)
- die Fläche, auf der der Lagerbehälter aufgestellt ist, so ausgeführt ist, dass bei Betriebsstörungen wassergefährdende Stoffe nicht in ein Gewässer gelangen können, und
- d)
- ein für Betriebsstörungen geeignetes Bindemittel vorgehalten wird;
- 4.
- Anlagen zum Lagern von festen Gemischen, die auf der Baustelle unmittelbar durch die Bautätigkeit entstehen.
Stand: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Sonst: Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR090500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aeb2c8be139dbd8ce393d4a81efc5e691b70fe5abb3f34e9dd1cbddcc261bb7