(1) Bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser sind abweichend von § 18 Absatz 2 Abläufe zulässig, wenn sie nur nach vorheriger Feststellung, dass keine wassergefährdenden Stoffe im Niederschlagswasser enthalten sind, geöffnet werden. Mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu entsorgen.
(2) Bei Abfüll- oder Umschlaganlagen, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 das Niederschlagswasser, das mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn
1.
die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden und
2.
die Einleitung des verunreinigten Niederschlagswassers den wasserrechtlichen Anforderungen und örtlichen Einleitungsbedingungen entspricht.
Bei Transformatoren und Schaltanlagen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann dieses abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden.
(3) Bei Eigenverbrauchstankstellen gelten die Absätze 1 und 2 und § 18 Absatz 3 nicht, wenn durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.
(4) Das Niederschlagswasser von Flächen, auf denen Kühlaggregate von Kälteanlagen mit Ethylen- oder Propylenglycol im Freien aufgestellt werden, ist in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten. Wasserrechtliche Anforderungen an die Einleitung sowie örtliche Einleitungsbedingungen bleiben unberührt.
(5) Mit Gärsubstraten oder Gärresten verunreinigtes Niederschlagswasser in Biogasanlagen ist vollständig aufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten. Dies gilt für Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas nicht, soweit das verunreinigte Niederschlagswasser entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung verwendet wird. Die Umwallung nach § 37 Absatz 3 ist ordnungsgemäß zu entwässern.
(6) Bei Rückhalteeinrichtungen, bei denen
1.
der Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist und
2.
eine Kontrolle des Ablaufs vor dessen Öffnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre,
entscheidet die zuständige Behörde über die Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers.
(7) Nicht überdachte Rückhalteeinrichtungen müssen zusätzlich zum Rückhaltevolumen für wassergefährdende Stoffe nach § 18 Absatz 3 ein Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser haben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Sonst: Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
„… AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 16 Absatz 1 oder 2 oder Absatz 3 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 19 Absatz 6 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 46 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 49 Absatz 4 AwSV i. V. …“
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