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AwSV

§ 1Zweck; Anwendungsbereich

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
1.
den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen,
2.
nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie
3.
Untergrundspeicher nach § 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes.
(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stoffe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328

Sonst: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aeb2c8be139dbd8ce393d4a81efc5e691b70fe5abb3f34e9dd1cbddcc261bb7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… atz 6 AEG, § 94 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 9 Absatz 1 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 10 Absatz 3 oder 4 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 …“