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AwSV

Anlage 3(zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 949)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.

Besondere örtliche Lage:OWasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
OHeilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . .
OÜberschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Sachverständigen-Prüfpflicht:
(§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV)
Obei Inbetriebnahme
Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . .
Oregelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht:
(§ 45 AwSV)
Odie Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
Odie Anlage ist fachbetriebspflichtig

Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).
Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):
FeuerwehrTelefon: 112
PolizeidienststelleTelefon: 110
örtlich zuständige Behörde:Telefon: . . . . . . . . . .
Adresse: . . . . . . . . . .
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328

Sonst: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aeb2c8be139dbd8ce393d4a81efc5e691b70fe5abb3f34e9dd1cbddcc261bb7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 24 AwSVPflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung

    „… oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV). Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wen …“

  • § 45 AwSVFachbetriebspflicht; Ausnahmen

    „… . . nächste Prüfung: . . . . . . . . . . nächste Prüfung: . . . . . . . . . . Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig O die Anlage ist fachbetriebspflichtig Besteht die Gefahr, dass Heizöl au …“

  • § 46 AwSVÜberwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers

    „… ranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl …“