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AwSV

§ 45Fachbetriebspflicht; Ausnahmen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:
1.
unterirdische Anlagen,
2.
oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
3.
oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
4.
Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
5.
Biogasanlagen,
6.
Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
7.
Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328

Sonst: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aeb2c8be139dbd8ce393d4a81efc5e691b70fe5abb3f34e9dd1cbddcc261bb7

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 3 AwSV(zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

    „… . . nächste Prüfung: . . . . . . . . . . nächste Prüfung: . . . . . . . . . . Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig O die Anlage ist fachbetriebspflichtig Besteht die Gefahr, dass Heizöl au …“

  • Anlage 4 AwSV(zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    „… , Schutzzone: . . . . . . . . . . O Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig O die Anlage ist fachbetriebspflichtig Besteht die Gefahr, dass wassergef …“