AwSV
§ 45Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- 1.
- unterirdische Anlagen,
- 2.
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
- 3.
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
- 4.
- Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
- 5.
- Biogasanlagen,
- 6.
- Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
- 7.
- Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.
Stand: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Sonst: Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR090500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aeb2c8be139dbd8ce393d4a81efc5e691b70fe5abb3f34e9dd1cbddcc261bb7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 3 AwSV(zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
„… . . nächste Prüfung: . . . . . . . . . . nächste Prüfung: . . . . . . . . . . Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig O die Anlage ist fachbetriebspflichtig Besteht die Gefahr, dass Heizöl au …“
- Anlage 4 AwSV(zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
„… , Schutzzone: . . . . . . . . . . O Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig O die Anlage ist fachbetriebspflichtig Besteht die Gefahr, dass wassergef …“