AwSV
§ 47Prüfung durch Sachverständige
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- 1.
- ohne Mangel,
- 2.
- mit geringfügigem Mangel,
- 3.
- mit erheblichem Mangel oder
- 4.
- mit gefährlichem Mangel.
- 1.
- zum Betreiber,
- 2.
- zum Standort,
- 3.
- zur Anlagenidentifikation,
- 4.
- zur Anlagenzuordnung,
- 5.
- zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
- 6.
- zu behördlichen Zulassungen,
- 7.
- zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,
- 8.
- zu Art und Umfang der Prüfung,
- 9.
- dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,
- 10.
- zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,
- 11.
- zu Datum und Ergebnis der Prüfung,
- 12.
- zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung oder zur Erforderlichkeit der Erarbeitung eines Instandsetzungskonzeptes,
- 13.
- zum Datum der nächsten Prüfung und
- 14.
- zu einer erfolgreichen Beseitigung festgestellter Mängel bei Nachprüfungen nach § 46 Absatz 5.
Stand: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Sonst: Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR090500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aeb2c8be139dbd8ce393d4a81efc5e691b70fe5abb3f34e9dd1cbddcc261bb7