AwSV
§ 54Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- 1.
- eine der Anforderungen nach § 52 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,
- 2.
- trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde die Bestellung eines Sachverständigen, der die Voraussetzungen nach § 53 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Anlagenprüfungen nach § 46 fehlerhaft durchgeführt hat, nicht aufhebt,
- 3.
- Verpflichtungen nach § 55 Nummer 1 bis 4 oder Nummer 6 bis 9, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder
- 4.
- trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht.
- 1.
- sie aufgehoben wird,
- 2.
- der Sachverständige aus der Sachverständigenorganisation, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder
- 3.
- die Anerkennung der Sachverständigenorganisation, von der der Sachverständige bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.
Stand: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
Sonst: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Sonst: Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR090500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aeb2c8be139dbd8ce393d4a81efc5e691b70fe5abb3f34e9dd1cbddcc261bb7