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AwSV

§ 38Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung Maßnahmen zur Schadenerkennung, zur Rückhaltung sowie zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung der Stoffe zu treffen, wenn
1.
mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, die auf Grund ihrer chemischen oder physikalischen Eigenschaften bei einer Betriebsstörung flüssig austreten können, oder
2.
bei Schadenbekämpfungsmaßnahmen Stoffe anfallen können, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sind.
(3) Für Anlagen mit einer maßgebenden Masse bis zu 1 Tonne gasförmiger wassergefährdender Stoffe sind auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 keine Rückhaltemaßnahmen erforderlich, wenn die Behälter den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328

Sonst: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3aeb2c8be139dbd8ce393d4a81efc5e691b70fe5abb3f34e9dd1cbddcc261bb7

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