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AgrarGeoSchDG

Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0090B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843a5cbfc40af47db198e475e2793b34704e01e20db92056863e7d3b3a3576f5

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Zweck; Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Zuständigkeiten; VerordnungsermächtigungTeil 2 Regelungen im Bereich der SchutzbezeichnungenAbschnitt 1 Erzeugervereinigungen und Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen§ 4Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung§ 5Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung§ 6Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung§ 7Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung§ 8Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen; Unterstützung durch öffentliche Stellen; Verordnungsermächtigung§ 9Öffentliches Register; VerordnungsermächtigungAbschnitt 2 Eintragung von Schutzbezeichnungen, Änderung von Produktspezifikationen und Löschung von Schutzbezeichnungen§ 10Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung§ 11Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung§ 12Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung§ 13Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung§ 14Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung§ 15Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung§ 16Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; VerordnungsermächtigungAbschnitt 3 Vorgaben im Zusammenhang mit Schutzbezeichnungen§ 17Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften§ 18Weitere Schutzvorschriften; VerordnungsermächtigungAbschnitt 4 Amtliche Kontrollen§ 19Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung§ 20Amtliche Herstellungskontrolle; Verordnungsermächtigung§ 21Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung§ 22Amtliche Marktkontrolle; Verordnungsermächtigung§ 23Zollamtliche Überwachung; Verordnungsermächtigung§ 24Mitgliedstaatenübergreifende KontrolleTeil 3 Regelungen im Bereich der fakultativen Qualitätsangaben§ 25Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung§ 26Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften§ 27Amtliche Kontrolle; VerordnungsermächtigungTeil 4 Überwachung und Durchsetzung; Übermittlung und Veröffentlichung von Daten; Berichtspflichten; Amtshilfe; Datenverarbeitung; Verhältnis zu anderweitigem Produktrecht; Gebühren und Auslagen§ 28Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung; Verordnungsermächtigung§ 29Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen§ 30Übermittlung und Veröffentlichung von Daten§ 31Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung§ 32Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten§ 33Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten§ 34Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht§ 35Gebühren und Auslagen; VerordnungsermächtigungTeil 5 Genfer Akte; vergleichbare Schutzbezeichnungen§ 36Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung§ 37Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; VerordnungsermächtigungTeil 6 Verfahren vor Gericht§ 38Kennzeichenstreitsachen§ 39Beiziehung eines PatentanwaltsTeil 7 Bußgeld- und Einziehungsvorschriften§ 40Bußgeldvorschriften§ 41EinziehungTeil 8 Schlussbestimmungen§ 42Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung§ 43Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; Verordnungsermächtigung§ 44Ausschluss abweichenden Landesrechts§ 45Übergangsbestimmungen