AgrarGeoSchDG
§ 1Zweck; Anwendungsbereich
Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes
- 1.
- geschützte Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des Weinbereichs, im Folgenden g.U.;
- 2.
- geschützte geografische Angaben für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des Weinbereichs, im Folgenden g.g.A.;
- 3.
- geografische Angaben für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs;
- 4.
- garantiert traditionelle Spezialitäten für Erzeugnisse des g.t.S.-Bereichs, im Folgenden g.t.S.
- 1.
- die Verordnung (EU) 2024/1143;
- 2.
- soweit die jeweiligen Bestimmungen ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz betreffen:
- a)
- die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- b)
- die Verordnung (EU) 2019/787;
- c)
- die Verordnung (EU) Nr. 251/2014;
- d)
- die Verordnung (EU) 2019/1753;
- e)
- die Verordnung (EU) 2017/625;
- f)
- die Verordnung (EU) Nr. 608/2013;
- g)
- die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über die Unterzeichnung von Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich der betreffenden Übereinkünfte und auf die Übereinkünfte gestützten Rechtsakte;
- 3.
- die auf Bestimmungen in den Rechtsakten nach den Nummern 1 und 2 gestützten Rechtsakte der Europäischen Kommission.
- 1.
- mit in Absatz 2 genannten Schutzbezeichnungen vergleichbar sind,
- 2.
- auf der Grundlage völkerrechtlicher Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe g in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen und
- 3.
- nicht in das Unionsregister der geografischen Angaben aufgenommen sind,
- 1.
- abweichender Bestimmungen des Unionsrechts und
- 2.
- besonderer Bestimmungen, die auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes im Weingesetz oder im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder in auf das Weingesetz oder das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen enthalten sind, insbesondere weinrechtlicher Bestimmungen zu traditionellen Begriffen im Sinne des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0090B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843a5cbfc40af47db198e475e2793b34704e01e20db92056863e7d3b3a3576f5