AgrarGeoSchDG
§ 11Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes
- 1.
- die Erörterung des Antrags mit der antragstellenden Person einschließlich notwendiger oder zweckmäßiger Änderungen des Antrags oder der Antragsunterlagen;
- 2.
- das Recht auf Akteneinsicht;
- 3.
- die Veröffentlichung eines Formblatts für den Einspruch im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
- 4.
- die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch im Hinblick auf die Einspruchsgründe, insbesondere
- a)
- die entsprechende Anwendung von Einspruchsgründen, die im Unionsrecht für Einsprüche auf Unionsebene gegen Anträge auf Eintragung geregelt sind, und
- b)
- der Einspruchsgrund, dass die Einhaltung einer Anforderung, die die Produktspezifikation enthalten soll, einem Wirtschaftsbeteiligten unmöglich oder unzumutbar ist;
- 5.
- ein Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person;
- 6.
- Fachausschüsse, die bei der Prüfung beraten, insbesondere
- a)
- die Bildung, Einberufung und Organisation eines oder mehrerer Fachausschüsse, die sich auf einzelne Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs beziehen können,
- b)
- Anforderungen an die Geschäftsordnung der Fachausschüsse,
- c)
- Kriterien für die Heranziehung der Fachausschüsse und
- d)
- der Personenkreis, der in den Fachausschüssen vertreten sein kann und insbesondere folgende Stellen umfassen darf:
- aa)
- Stellen der Bundesverwaltung und der Landesverwaltungen;
- bb)
- sonstige öffentliche Körperschaften und anderweitige Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
- cc)
- Verbände und Organisationen der Wirtschaft;
- dd)
- wissenschaftliche Einrichtungen;
- 7.
- die Einholung von Stellungnahmen, insbesondere bei den in Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0090B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843a5cbfc40af47db198e475e2793b34704e01e20db92056863e7d3b3a3576f5