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AgrarGeoSchDG

§ 10Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:
1.
Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;
2.
die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
3.
die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
4.
das Recht auf Akteneinsicht;
5.
die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0090B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843a5cbfc40af47db198e475e2793b34704e01e20db92056863e7d3b3a3576f5

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