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AgrarGeoSchDG

§ 25Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zu erlassen, die zur Durchführung des Unionsrechts zu fakultativen Qualitätsangaben, insbesondere des Artikels 83 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0090B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843a5cbfc40af47db198e475e2793b34704e01e20db92056863e7d3b3a3576f5

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