AgrarGeoSchDG
§ 40Bußgeldvorschriften
Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 5 Absatz 4 Nummer 5, 7 oder 13, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1,
- b)
- § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4,
- c)
- § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Satz 2 Nummer 1, § 14 Satz 2 Nummer 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2,
- d)
- § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 21 Absatz 3 Nummer 1 oder
- e)
- § 21 Absatz 3 Nummer 2, § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 bis 6 oder § 31 Absatz 2
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 5 sich als anerkannte Erzeugervereinigung bezeichnet,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 sich als Erzeugervereinigung bezeichnet,
- 4.
- entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1, zuwiderhandelt.
- 1.
- als Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 20 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, eine geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet,
- 3.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, oder entgegen Artikel 68 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3, sich eine geografische Angabe oder eine garantiert traditionelle Spezialität aneignet oder sie nachahmt,
- 4.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, eine dort genannte Angabe macht oder ein Behältnis für ein Erzeugnis verwendet,
- 5.
- entgegen Artikel 35 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe als Recht anerkannt wird,
- 6.
- entgegen Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen verwendet,
- 7.
- entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Erzeugnis oder eine Spirituose vermarktet,
- 8.
- als Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Bezeichnung nicht richtig vornimmt,
- 9.
- als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 37 Absatz 10 zweiter Halbsatz ein Zeichen nicht oder nicht vollständig verwendet,
- 10.
- entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 72 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vor Aufnahme einer dort genannten Tätigkeit vornimmt,
- 11.
- entgegen Artikel 39 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein Erzeugnis mit einer dort genannten Angabe oder Produktspezifikation übereinstimmt,
- 12.
- entgegen Artikel 39 Absatz 5 Satz 2 der zuständigen Behörde eine Wirtschaftstätigkeit nicht oder nicht vor Aufnahme dieser zur Kenntnis bringt,
- 13.
- entgegen Artikel 45 Absatz 3 oder Artikel 77 Absatz 3 eine dort genannte Bescheinigung oder Liste anzeigt, verwendet oder zeigt,
- 14.
- entgegen Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen verwendet,
- 15.
- entgegen Artikel 70 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Erzeugnis vermarktet oder
- 16.
- entgegen Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte fakultative Qualitätsangabe verwendet.
- 1.
- Buchstabe a, b, c oder e oder
- 2.
- Buchstabe d
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0090B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843a5cbfc40af47db198e475e2793b34704e01e20db92056863e7d3b3a3576f5