AgrarGeoSchDG
§ 43Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes
- 1.
- den Verweis in einer innerstaatlichen Vorschrift des Agrargeoschutzrechts auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
- a)
- der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist, oder
- b)
- der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anzupassen,
- 2.
- eine innerstaatliche Vorschrift des Agrargeoschutzrechts zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden ist, oder
- 3.
- den Wortlaut in einer innerstaatlichen Vorschrift des Agrargeoschutzrechts an eine Berichtigung des Unionsrechts anzupassen.
- 1.
- ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und
- 2.
- ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0090B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843a5cbfc40af47db198e475e2793b34704e01e20db92056863e7d3b3a3576f5