AgrarGeoSchDG
§ 16Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes
- 1.
- das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene, insbesondere
- a)
- Form- und Fristvorgaben für die Einlegung des Einspruchs,
- b)
- die Erörterung eingelegter Einsprüche mit der einspruchsführenden Person und die Anregung von Anpassungen des Einspruchs,
- c)
- die Einholung von Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen und die Befassung eines nach § 11 Absatz 3 Nummer 6 eingerichteten Fachausschusses,
- d)
- die Verfahrensvorgaben bezüglich der Entscheidung über den Einspruch;
- 2.
- Verfahrensvorgaben zur Behandlung von durch Landes- oder Bundesstellen vorgebrachte Anregungen, die die Einlegung von Einsprüchen betreffen;
- 3.
- die Beteiligung an einem Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person;
- 4.
- das Verfahren bezüglich Anregungen, eine Mitteilung von Bemerkungen abzugeben, und die Bestimmung des Kreises derjenigen, die eine solche Anregung abgeben dürfen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0090B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 843a5cbfc40af47db198e475e2793b34704e01e20db92056863e7d3b3a3576f5