(1) Ein Registerführungspflichtiger, der ein Behältnis, das ein nicht abgefülltes Erzeugnis enthält, besitzt, hat unverzüglich nach dem Befüllen des Behältnisses ein Merkzeichen an gut sichtbarer Stelle und so anzubringen, dass es nicht verwechselt werden kann. Merkzeichen für ein Behältnis gemäß Satz 1 ist die Weinnummer oder eine genaue Bezeichnung des Erzeugnisses in Übereinstimmung mit den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Gebinde von nicht etikettierten Flaschen (Flaschenstapel) anzuwenden.
(2) Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern für die Lagerung von Erzeugnissen des Weinsektors, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, sind unverwischbar mit einer Nummer zu kennzeichnen (Behältnisnummer).
(3) Ein Registerführungspflichtiger hat in das Register einzutragen
1.
für jedes Behältnis nach Absatz 2 unverzüglich nach dem Befüllen in einer Liste die folgenden Angaben:
a)
Behältnisnummer,
b)
Fassungsvermögen,
c)
Aufstellungsort,
2.
für Flaschenstapel unverzüglich nach ihrer Aufstellung den Lagerort.
Für jede homogene Partie eines Erzeugnisses nach § 7 Absatz 2 Satz 1 ist im Register die entsprechende Behältnisnummer oder der entsprechende Lagerort einzutragen. Sofern sich alle Behältnisse nach Absatz 2 in einem Raum befinden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c eine einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungsort für alle Behältnisse hinreichend.
(4) Pflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte Register, die nach anderen Vorschriften bestehen, bleiben unberührt.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass die Weinbaubetriebe in dem Register über die Eintragungspflichten nach den §§ 7 und 8 hinaus Buch zu führen haben über die Erzeugnisse oder Mengen, die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegeben, verwendet, verwertet oder destilliert wurden. Sofern die Landesregierungen von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
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