(1) Ein Registerführungspflichtiger hat innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannten Fristen in das von ihm zu führende Register Folgendes einzutragen:
1.
zu einem Erzeugnis nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025,
2.
zu einem Erzeugnis nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 die Angaben nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025.
Ein Registerführungspflichtiger, der Weintrauben erntet, hat zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 täglich für das Lesegut Folgendes einzutragen:
1.
den natürlichen Alkoholgehalt,
2.
die Herkunft, und
3.
die Rebsorte.
Abweichend von Satz 2 kann bei Lesegut, das von dem Erntenden vollständig als Weintrauben verkauft oder an einen Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle der Eintragung in das Register die Kaufbestätigung des Käufers oder die Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, sofern diese Bestätigungen die geforderten Angaben enthalten. In den Fällen des Satzes 3 sind die Bestätigungen fortlaufend zu nummerieren und gesammelt aufzubewahren.
(2) Der Registerführungspflichtige hat im Register für jede homogene Partie eines Erzeugnisses des Weinsektors ein getrenntes Konto zu führen, das mit einer Nummer versehen ist, welche jeder homogenen Partie eines Erzeugnisses des Weinsektors eindeutig und nach einer nachvollziehbaren Ordnung zugewiesen wird (Weinnummer). Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes für bestimmte Erzeuger nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien von Satz 1 und § 6 Absatz 3 abweichende Vorschriften über die Eintragungsmodalitäten und die Form zu regeln. Insbesondere kann von der Pflicht der getrennten Kontenführung nach Satz 1 abgesehen werden.
(3) Bei Einzelbuchungen kann zusätzlich zu der Angabe der Weinnummer die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Bezeichnung des Erzeugnisses im Register angegeben werden. Betrifft ein Vorgang mehrere Erzeugnisse, so ist bei der Einzelbuchung jedes andere Erzeugnis mindestens mit der jeweiligen Weinnummer anzugeben.
(4) Bei Mengenangaben sind ein nicht abgefülltes Erzeugnis und ein abgefülltes Erzeugnis getrennt voneinander anzugeben. Darüber hinaus ist ein abgefülltes Erzeugnis getrennt nach der Nennfüllmenge des jeweils verwendeten Behältnisses anzugeben.
(5) Wenn die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert wird, so hat der Registerführungspflichtige das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer unverzüglich in das Register einzutragen. Der Registerführungspflichtige kann von der Vergabe einer neuen Weinnummer absehen, sofern er die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar in das Register einträgt.
(6) Ein Registerführungspflichtiger hat seinen Eigenverbrauch und den Eigenverbrauch seiner Familie innerhalb der Frist gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 in das Register als „Eigenverbrauch“ einzutragen.
(7) Ein Registerführungspflichtiger, in dessen Besitz eine unvorhersehbare Änderung im Volumen eines Erzeugnisses auftritt, hat diese Änderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 in das Register als „Schwund“ oder „Mehrmenge“ einzutragen.
(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 genannten Fristen sind Eintragungen in das Register unter den Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des betreffenden Vorganges vorzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
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