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WeinÜV

§ 8Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben

Weinüberwachungsverordnung

(1) Ein Registerführungspflichtiger hat die nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 einzutragenden Behandlungen und die weiteren nach den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 erforderlichen Angaben innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannten Fristen in das von ihm zu führende Register einzutragen.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Fristen sind Eintragungen in das Register unter den Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des betreffenden Vorganges vorzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F30B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59175822e8f00d93e51acfd0f0fd0bc810785c0239ba927ae580b84b9250b90b

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