(1) Wer gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 ein Register zu führen hat und von dieser Pflicht nicht nach Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ausgenommen ist (Registerführungspflichtiger) und das Register in der Form nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 führt, hat sicherzustellen, dass
1.
eine von keinem Marktteilnehmer veränderbare Protokolldatei Teil des Registers ist,
2.
eine elektronische Buchung nicht rückgängig gemacht werden kann, sondern jede Änderung einer elektronischen Buchung eindeutig als solche kenntlich gemacht wird, und
3.
den zuständigen Stellen bei Aufforderung jede Eintragung im Register in einer für die Zwecke der Überwachung geeigneten Form präsentiert und elektronisch zur Verfügung gestellt werden kann.
(2) Die Form der Registerführung nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 ist von den zuständigen Stellen auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und dieser Verordnung sowie derjenigen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Die zuständigen Stellen können die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten Formen der Registerführung durch Allgemeinverfügung allgemein zulassen. In den Fällen des Satzes 2 genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der jeweils zuständigen Stelle.
(3) Jedes Register muss eine kontenmäßige und chronologische Darstellung aller eintragungspflichtigen Vorgänge zulassen.
(4) Die zuständigen Stellen können durch Allgemeinverfügung die näheren Voraussetzungen und die weiteren Einzelheiten der Formen der Registerführung nach den Absätzen 1 und 2 festlegen.
(5) Die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 8 Absatz 1 können im Zeitraum der Ernte, spätestens bis zum 15. November eines Jahres, in ein fortlaufend nummeriertes Buch mit fest eingebundenen Blättern oder in ein elektronisches Verzeichnis eingetragen werden. Sofern die zuständigen Stellen für das Buch oder das elektronische Verzeichnis nach Satz 1 ein Muster bekanntgeben, ist dieses einzuhalten. Bis zum 15. November eines Jahres gilt das Buch oder das elektronische Verzeichnis nach Satz 1 als Teil des Registers im Sinne von § 5 Absatz 1. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
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