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WeinÜV

§ 10Mengenverluste

Weinüberwachungsverordnung

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:
1.
für Verluste durch die Verdunstung während der Lagerung für jeden Monat der Lagerung
a)
im Holzfass 0,4 Prozent,
b)
in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 Prozent,
2.
für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 Prozent,
3.
für Verluste durch Änderung der Erzeugniskategorie bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 Prozent.
Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F30B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59175822e8f00d93e51acfd0f0fd0bc810785c0239ba927ae580b84b9250b90b

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