WeinÜV
§ 10Mengenverluste
- 1.
- für Verluste durch die Verdunstung während der Lagerung für jeden Monat der Lagerung
- a)
- im Holzfass 0,4 Prozent,
- b)
- in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 Prozent,
- 2.
- für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 Prozent,
- 3.
- für Verluste durch Änderung der Erzeugniskategorie bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F30B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59175822e8f00d93e51acfd0f0fd0bc810785c0239ba927ae580b84b9250b90b