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WeinÜV

§ 11Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht

Weinüberwachungsverordnung

(1) Der Jahresabschluss eines Registers nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 hat spätestens zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres zu erfolgen.
(2) Ein Marktteilnehmer, der Begleitdokumente ausstellt oder empfängt, hat diese und entsprechende Kopien nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und in zeitlicher Reihenfolge oder vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren.
(3) Ein Registerführungspflichtiger hat das von ihm geführte Register einschließlich aller Belege und Begleitdokumente und entsprechender Kopien nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 3 Satz 1 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F30B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59175822e8f00d93e51acfd0f0fd0bc810785c0239ba927ae580b84b9250b90b

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