(1) Ein Labor, das die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein
1.
die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden ist, der Auftraggeber,
2.
das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale,
3.
der Zeitpunkt und der Inhalt eines Beratungsvorschlages,
4.
die Art und die Menge zu verwendender Behandlungsstoffe sowie
5.
der Name und die Unterschrift desjenigen, der die Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.
(2) Das Analysenbuch kann elektronisch geführt werden. Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1 zu regeln.
(3) Das Analysenbuch ist nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die zeitlich letzte Eintragung gemacht worden ist. Das Analysenbuch ist so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)
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