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WeinÜV

§ 13Weitere Anforderungen an Eintragungen

Weinüberwachungsverordnung

Registerführungspflichtige haben die Angaben im Register bei ihrer Eintragung vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift einzutragen. Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder so geändert werden, dass die Änderung nicht sichtbar ist. In das Register dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, sofern das Register elektronisch geführt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2125-5-7-2 v. 9.5.1995 I 630 (WeinÜV 1995)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F30B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59175822e8f00d93e51acfd0f0fd0bc810785c0239ba927ae580b84b9250b90b

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