ViehVerkV
§ 26Anzeige und Registrierung
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
- 1.
- nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
- 2.
- die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu registrierenden Zirkusse
- 1.
- Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
- 2.
- Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (21)
Auswahl: 8 von 21 nachgewiesenen Verweisen.
- § 20a AgrStatGBesondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
„… ll mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), …“
- Anlage 2 BHV1V(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes
„… Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) aus dem Betrieb mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung des in Kreis Land stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtl …“
- Anlage 3 BHV1V(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
„… 2015, 779) Der Bestand (Die Bestände) des (der) .................... mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung .................... in .................... Kreis .................... Land .................... ist (sind) im Sinne …“
- § 3a BlutArmV 2010Veranstaltungen mit Einhufern
„… 1), 3. den Namen und die Anschrift des Halters, 4. den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung. § 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen da …“
- § 3 BVDVVUntersuchungen
„… 4 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.“
- § 3 ESVGDüVZur Datenübermittlung verpflichtete Behörden
„… ind, 2. im Fall der in § 7 genannten Daten die Behörden, die für die Anzeige und Registrierung nach § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) zuständig sind, oder eine von der zuständigen Behö …“
- § 7 ESVGDüVÜbermittlung von nach der Viehverkehrsverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
„… ten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten, nach § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments …“
- § 2 GeflPestSchVAnzeige, Register und Aufzeichnungen
„(1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt en …“