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BHV1V

Anlage 3(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 779)


Der Bestand (Die Bestände)
des (der) .................... mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der
Viehverkehrsverordnung ....................
in ....................Kreis ....................
Land ....................
ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Die Zuchttiere des Bestandes sind
insgesamt nicht geimpft,
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Masttiere des Bestandes sind
insgesamt nicht geimpft,
insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ...................
erfolgte am ....................
Der Bestand (Die Bestände).................... ist (sind) in einem Gebiet gelegen, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist.
Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit drei Monate/sechs Monate/neun Monate/zwölf Monate nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand ....................
am ....................
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.



Stempel der
zuständigen Behörde



....................
(Unterschrift)
_____________
Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
Zutreffendes bitte ankreuzen.
Nichtzutreffendes streichen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.5.2015 I 767;

Stand: geändert durch Art. 1 V v. 3.5.2016 I 1057

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d426f818888a3fe46028758b04d917b7bbfe61ac5bae3079701c9e0fbc9d16cc

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 1 BHV1V

    „… .................... Kreis .................... Land ....................  ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. Die Zuchttiere des Bestandes sind  insgesamt nicht geimpft,  insgesamt oder teilweise …“

  • § 26 ViehVerkVAnzeige und Registrierung

    „… 2015, 779) Der Bestand (Die Bestände) des (der) .................... mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung .................... in .................... Kreis .................... Land ....................  ist (sind) im Sinne …“