BHV1V
Anlage 3(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
| Der Bestand (Die Bestände) | |
| des (der) .................... mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der | |
| Viehverkehrsverordnung .................... | |
| in .................... | Kreis .................... |
| Land .................... | |
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Die Zuchttiere des Bestandes sind
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Die Masttiere des Bestandes sind
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Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ................... | |
| erfolgte am .................... | |
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| Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit drei Monate/sechs Monate/neun Monate/zwölf Monate nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand .................... | |
| am .................... | |
| Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. | |
Stempel der zuständigen Behörde | .................... (Unterschrift) |
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.5.2015 I 767;
Stand: geändert durch Art. 1 V v. 3.5.2016 I 1057
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275800997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d426f818888a3fe46028758b04d917b7bbfe61ac5bae3079701c9e0fbc9d16cc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 1 BHV1V
„… .................... Kreis .................... Land .................... ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. Die Zuchttiere des Bestandes sind insgesamt nicht geimpft, insgesamt oder teilweise …“
- § 26 ViehVerkVAnzeige und Registrierung
„… 2015, 779) Der Bestand (Die Bestände) des (der) .................... mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung .................... in .................... Kreis .................... Land .................... ist (sind) im Sinne …“