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BHV1V

Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 778)

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)
aus dem Betrieb mit der Registriernummer
nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung
des
in  Kreis
Land
stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist,
stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, und ist im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a2,
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b2,
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c2 oder
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d2
der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Die letzte serologische Untersuchung des Rindes/der Rinder mit der/den Ohrmarkennummer(n) erfolgte am
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1
ist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.
Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit zwei Wochen/zwei Monate nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.



Stempel der
zuständigen Behörde




(Unterschrift)
_____________
Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.
Zutreffendes bitte ankreuzen.
Nichtzutreffendes streichen; Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.5.2015 I 767;

Stand: geändert durch Art. 1 V v. 3.5.2016 I 1057

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d426f818888a3fe46028758b04d917b7bbfe61ac5bae3079701c9e0fbc9d16cc

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 26 ViehVerkVAnzeige und Registrierung

    „… Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) aus dem Betrieb mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung des in Kreis Land  stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtl …“