BHV1V
Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung
-
- stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist,
-
- stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, und ist im Sinne des
-
- § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a2,
-
- § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b2,
-
- § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c2 oder
-
- § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d2
ist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.
Stempel der zuständigen Behörde | (Unterschrift) |
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.5.2015 I 767;
Stand: geändert durch Art. 1 V v. 3.5.2016 I 1057
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275800997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d426f818888a3fe46028758b04d917b7bbfe61ac5bae3079701c9e0fbc9d16cc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 26 ViehVerkVAnzeige und Registrierung
„… Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) aus dem Betrieb mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung des in Kreis Land stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtl …“