BlutArmV 2010
§ 3aVeranstaltungen mit Einhufern
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
- 1.
- den Namen des Einhufers,
- 2.
- die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1),
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Halters,
- 4.
- den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR132600010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 332a7e6d5e6f933a4e404945a7df722ea6a3c12e61ce1d6e4ff90bf3e3b2e665
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 26 ViehVerkVAnzeige und Registrierung
„… 1), 3. den Namen und die Anschrift des Halters, 4. den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung. § 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen da …“
- § 44b ViehVerkVRückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
„… . den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung. § 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen. …“