Zum Gesetzesinhalt

AgrStatG

§ 20aBesondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände

Gesetz über Agrarstatistiken

(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Verwaltungsdaten vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.
3.
Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.
(3) Die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise und der Nutzungszweck der Rinder sind durch die Betriebe in der elektronischen Datenbank nach Artikel 108 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 einzutragen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 8

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004690989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e8b85715ddecfaaf1315dd1407a8020b7602f75cfd2ccf9d99f3401933ed5cb

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 26 ViehVerkVAnzeige und Registrierung

    „… ll mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), …“