ViehVerkV
§ 25Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
- 1.
- als Loseblattsystem oder
- 2.
- in elektronischer Form
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 9 SchHaltHygVZusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe
„… ebendgeborene Ferkel je Wurf sowie 7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend. (2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote auf über 20 vo …“