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ViehVerkV

§ 24Deckregister

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:
1.
Name und Anschrift des Vatertierhalters,
2.
Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
3.
Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
4.
Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen des gedeckten Tieres,
5.
Tag des Deckaktes.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 13 TierZGEintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung

    „… ng des männlichen reinrassigen Zuchttieres und einen Deckschein auszuhändigen, der die Angaben nach § 24 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. …“