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UBSKMG

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06B0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85049d595785b5e671ebace30c0cb3c12e06390e82db8fc240c083c3bb90e098

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung; Unterstützung von Betroffenen§ 1Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung§ 2Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen§ 3Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung§ 4Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder JugendAbschnitt 2 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und JugendlichenUnterabschnitt 1 Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten§ 5Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen§ 6Aufgaben§ 7Berichtspflicht§ 8Eignung und Befähigung§ 9Wahl§ 10Ernennung, Amtseid§ 11Amtszeit§ 12Beginn und Ende des Amtsverhältnisses§ 13Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen§ 14Verwendung von Geschenken§ 15Berufsbeschränkung§ 16Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten§ 17Verschwiegenheitspflicht§ 18Verarbeitung personenbezogener DatenUnterabschnitt 2 Betroffenenrat§ 19Berufung; Amtszeit§ 20Aufgaben§ 21Ehrenamt§ 22Ausscheiden§ 23Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung§ 24VerschwiegenheitspflichtUnterabschnitt 3 Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs§ 25Berufung; Amtszeit§ 26Aufgaben§ 27Berichtspflicht§ 28Verschwiegenheitspflicht§ 29Verarbeitung personenbezogener DatenAbschnitt 3 Schlussvorschriften§ 30Übergangsvorschrift