UBSKMG
§ 4Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend
- 1.
- eine systematische Bereitstellung von Informationen zur Orientierung in Aufarbeitungsprozessen,
- 2.
- die Sicherstellung einer zentralen Erstberatung bei individuellen Anliegen zur Aufarbeitung und
- 3.
- eine Vernetzung mit weiteren spezialisierten Fachberatungs- und Aufarbeitungsstrukturen, um individuelle Aufarbeitungsprozesse zu unterstützen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR06B0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85049d595785b5e671ebace30c0cb3c12e06390e82db8fc240c083c3bb90e098