Zum Gesetzesinhalt

UBSKMG

§ 4Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte stellt ein bundeszentrales Beratungssystem bereit, durch das Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren haben, bei der individuellen Aufarbeitung der sexuellen Gewalt oder Ausbeutung unterstützt werden. Die Ziele des Beratungssystems sind insbesondere
1.
eine systematische Bereitstellung von Informationen zur Orientierung in Aufarbeitungsprozessen,
2.
die Sicherstellung einer zentralen Erstberatung bei individuellen Anliegen zur Aufarbeitung und
3.
eine Vernetzung mit weiteren spezialisierten Fachberatungs- und Aufarbeitungsstrukturen, um individuelle Aufarbeitungsprozesse zu unterstützen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06B0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85049d595785b5e671ebace30c0cb3c12e06390e82db8fc240c083c3bb90e098

XML-Quelle beim Herausgeber