UBSKMG
§ 1Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
- 1.
- um Schutz durch Prävention und Intervention in allen Lebensbereichen zu gewährleisten, insbesondere in Einrichtungen, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen oder deren Aufgaben und Ziele in vergleichbarer Weise Kontakt zu Kindern und Jugendlichen beinhalten,
- 2.
- um für Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben, Beratung, Unterstützung und Aufarbeitung zu gewährleisten und
- 3.
- um die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz sicherzustellen sowie die gesamtgesellschaftliche Aufarbeitung zu fördern.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR06B0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85049d595785b5e671ebace30c0cb3c12e06390e82db8fc240c083c3bb90e098