Zum Gesetzesinhalt

UBSKMG

§ 18Verarbeitung personenbezogener Daten

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in § 6 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 erforderlich ist. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat hierfür spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06B0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85049d595785b5e671ebace30c0cb3c12e06390e82db8fc240c083c3bb90e098

XML-Quelle beim Herausgeber