UBSKMG
§ 26Aufgaben
- 1.
- vertrauliche Anhörung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben oder die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen bezeugen können; die vertraulichen Anhörungen können durch von der Unabhängigen Aufarbeitungskommission beauftragte Personen durchgeführt werden,
- 2.
- öffentliche Anhörung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben oder die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen bezeugen können,
- 3.
- Beobachtung, Begleitung und Bewertung des Fortschritts institutioneller Aufarbeitungsprozesse in Deutschland,
- 4.
- Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben, auch unter Verwertung von Ergebnissen der Anhörungen nach den Nummern 1 und 2, sowie
- 5.
- Öffentlichkeitsarbeit.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR06B0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85049d595785b5e671ebace30c0cb3c12e06390e82db8fc240c083c3bb90e098