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UBSKMG

§ 12Beginn und Ende des Amtsverhältnisses

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

(1) Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 10 Absatz 3.
(2) Das Amtsverhältnis endet
1.
mit dem Ablauf der Amtszeit oder
2.
mit der vorzeitigen Entlassung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten aus dem Amt.
(3) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
1.
auf eigenes Verlangen oder
2.
auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.
(4) Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. Sie wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06B0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85049d595785b5e671ebace30c0cb3c12e06390e82db8fc240c083c3bb90e098

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