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UBSKMG

Allgemeine Hinweise

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2025 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 3.4.2025 I Nr. 107 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Abs. 1 dieses G mit Ausnahme des § 3 am 1.7.2025 in Kraft. § 3 tritt gem. Art. 4 Abs. 2 am 1.1.2026 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06B0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85049d595785b5e671ebace30c0cb3c12e06390e82db8fc240c083c3bb90e098

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