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UBSKMG

§ 15Berufsbeschränkung

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung aufgenommen werden soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung untersagen, soweit zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist insbesondere dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, in denen die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte während der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung tätig war.
(3) Die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung soll in der Regel nicht für länger als ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit untersagt werden. In Fällen der schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung auch für die Dauer von bis zu 18 Kalendermonaten nach Ende der Amtszeit untersagt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06B0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85049d595785b5e671ebace30c0cb3c12e06390e82db8fc240c083c3bb90e098

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