Zum Gesetzesinhalt

UBSKMG

§ 17Verschwiegenheitspflicht

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder während einer anschließenden Geschäftsführung bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außergerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklärungen nur abgegeben werden, wenn das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dies genehmigt. Die Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses und nach Beendigung einer anschließenden Geschäftsführung.
(3) Unberührt bleiben die Pflicht, bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten, und die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06B0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85049d595785b5e671ebace30c0cb3c12e06390e82db8fc240c083c3bb90e098

XML-Quelle beim Herausgeber