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TierSchVersV

Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db0ef84137d11bb676ecb6b6b48518dbc311e1f92a2adeb009fc9b5e6aa3775e

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen ZweckenUnterabschnitt 1 Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe§ 1Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern§ 2Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern§ 3Anforderungen an die Sachkunde§ 4Organisationspflichten§ 5Tierschutzbeauftragte§ 6Tierschutzausschuss§ 7Führen von Aufzeichnungen§ 8Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten§ 9Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten§ 10Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und KopffüßernUnterabschnitt 2 Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes§ 11Erlaubnisvoraussetzungen§ 12Beantragen der Erlaubnis§ 13Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von ÄnderungenAbschnitt 2 Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen§ 14Geltung für Tiere in einem frühen EntwicklungsstadiumUnterabschnitt 1 Durchführung von Tierversuchen§ 15Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen§ 16Anforderungen an die Sachkunde§ 17Schmerzlinderung und Betäubung§ 18Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern§ 19Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer§ 20Verwenden wildlebender Tiere§ 21Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere§ 22Verwenden geschützter Tierarten§ 23Verwenden von Primaten§ 24Herkunft zu verwendender Primaten§ 25Durchführung besonders belastender Tierversuche§ 26Genehmigungen in besonderen Fällen§ 27Zweckerreichung§ 28Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung§ 29Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen§ 30Pflichten des LeitersUnterabschnitt 2 Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben§ 31Beantragen der Genehmigung§ 32Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen§ 33Genehmigungsbescheid, Befristung§ 34Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben§ 35Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben§ 36Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes§ 37Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren§ 38Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben§ 39Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen§ 40Aufbewahrungspflicht§ 41Veröffentlichung von Zusammenfassungen§ 42Tierversuchskommissionen§ 43Unterrichtung des BundesministeriumsAbschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten§ 44OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 45Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU§ 46Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen§ 47Unberührtheitsklausel§ 48ÜbergangsvorschriftenAnlage 1Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sindAnlage 2(zu § 2 Absatz 2) Tötungsverfahren