TierSchVersV
§ 11Erlaubnisvoraussetzungen
- 1.
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
- 2.
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
- 3.
- in den der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betrieben
- a)
- geeignete Räumlichkeiten und Anlagen vorhanden sind und
- b)
- ausreichend sachkundiges Personal zur Verfügung steht,
- 4.
- sichergestellt ist, dass die Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jederzeit den Nachweis erbringen können, dass sie über die dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
- 5.
- die Einhaltung der §§ 4 bis 9 erwartet werden kann und
- 6.
- im Fall der Züchtung von Primaten der Züchter über ein Konzept verfügt, mit dessen Hilfe er den Anteil derjenigen Tiere erhöhen kann, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312600013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db0ef84137d11bb676ecb6b6b48518dbc311e1f92a2adeb009fc9b5e6aa3775e