TierSchVersV
§ 7Führen von Aufzeichnungen
- 1.
- Anzahl und Art der gezüchteten, erworbenen, an Dritte abgegebenen, in Tierversuchen verwendeten und nach § 10 untergebrachten oder verbrachten Tiere,
- 2.
- Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind,
- 3.
- Zeitpunkt, zu dem die Tiere erworben, geliefert oder nach § 10 untergebracht oder verbracht worden sind,
- 4.
- Name und Anschrift der Person, von der die Tiere erworben wurden,
- 5.
- Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,
- 6.
- Anzahl und Art der in einer Einrichtung oder einem Betrieb getöteten oder aus anderen Gründen gestorbenen Tiere sowie im letzteren Falle die Todesursache, soweit bekannt,
- 7.
- Auffälligkeiten in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere.
- 1.
- Identität des Tieres,
- 2.
- Geburtsort und -datum, soweit bekannt,
- 3.
- bei Primaten, ob es sich um einen Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten handelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312600013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db0ef84137d11bb676ecb6b6b48518dbc311e1f92a2adeb009fc9b5e6aa3775e