TierSchVersV
§ 8Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
- 1.
- mit dem Führen der Aufzeichnungen unverzüglich nach der Geburt des Tieres zu beginnen,
- 2.
- im Falle der Abgabe des Tieres an einen Dritten in anderen als den in § 10 genannten Fällen dem Dritten die jeweiligen Aufzeichnungen vollständig und unverzüglich zu übergeben,
- 3.
- im Falle einer Unterbringung des Tieres nach § 10 dem neuen Halter die in den Aufzeichnungen enthaltenen und für die Unterbringung und tiermedizinische Versorgung wesentlichen tiermedizinischen und das Verhalten des Tieres betreffenden Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung zu stellen und
- 4.
- die Aufzeichnungen, soweit sie nicht nach Nummer 2 weitergegeben wurden, nach der Unterbringung oder dem Verbringen des Tieres nach § 10 oder andernfalls nach dem Tod des Tieres drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312600013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db0ef84137d11bb676ecb6b6b48518dbc311e1f92a2adeb009fc9b5e6aa3775e