TierSchVersV
§ 22Verwenden geschützter Tierarten
- 1.
- der Tierversuch
- a)
- dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Behandelns von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren oder der Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Stoffen oder Produkten im Hinblick auf die in § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes genannten Zwecke oder
- b)
- der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten
- 2.
- wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in Nummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Tierarten erreicht werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312600013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db0ef84137d11bb676ecb6b6b48518dbc311e1f92a2adeb009fc9b5e6aa3775e