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TierSchVersV

§ 46Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen

Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren

Das Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden in Angelegenheiten, die mit Alternativen zu Tierversuchen zusammenhängen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db0ef84137d11bb676ecb6b6b48518dbc311e1f92a2adeb009fc9b5e6aa3775e

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