TierSchVersV
Anlage 2(zu § 2 Absatz 2) Tötungsverfahren
- 1.
- Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren angewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betreffenden Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen Maßgaben. Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Versuchszweck vereinbar ist.
Fische Amphibien Reptilien Vögel Nagetiere Kaninchen Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse Große Säugetiere Primaten Überdosis eines Betäubungsmittels + + + + + + + + + Bolzenschuss + + + Kohlendioxidexposition + + Zervikale Dislokation + + + Gehirnerschütterung/stumpfer Schlag auf den Kopf + + + + + + + Dekapitation + + Elektrische Betäubung + + + + + + Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff) + + + Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und angemessener Munition + + +
Anmerkungen: - 2.
- Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:
- a)
- Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,
- b)
- Zerstören des Gehirns,
- c)
- Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,
- d)
- Entbluten oder
- e)
- Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312600013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db0ef84137d11bb676ecb6b6b48518dbc311e1f92a2adeb009fc9b5e6aa3775e